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   BVerfG, 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13   

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https://dejure.org/2013,38830
BVerfG, 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13 (https://dejure.org/2013,38830)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13 (https://dejure.org/2013,38830)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2013 - 1 BvQ 52/13 (https://dejure.org/2013,38830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid - unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung - Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG bei Versammlungsverbot bzgl. einer rechten Gruppierung am 9. Nov. in der Nähe zu Asylbewerberunterkünften

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid - unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung - Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG bei Versammlungsverbot bzgl. einer rechten Gruppierung am 9. Nov. in der Nähe zu Asylbewerberunterkünften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13
    Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ).
  • VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952

    Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November

    Damit, dass der Veranstalter als eine dem rechten Spektrum zuzurechnende Gruppierung eine Versammlung zu einem ideologisch rechtslastigen Thema veranstalten will, ist die Art und Weise einer Veranstaltung, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, jedenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl. BVerfG, B. v. 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris Rn 1).

    Der 9. November ist, auch wenn er sich als Gedenktag stark mit der Erinnerung an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome von 1938 verbindet (BVerfG, B. v. 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris), in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig und er wird demgemäß in der geschichtlichen Literatur auch als "Schicksalstag" der Deutschen bezeichnet (vgl. Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 9. November 2012 im Internet).

  • OVG Thüringen, 07.11.2016 - 3 EO 842/16

    Zeitliche Verlegung einer für den 9. November geplanten Demonstration

    Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1/13- juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. November 2015 - 10 CS 15.2437 - juris).
  • VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18

    "Trauermarsch für die Toten von Politik!": Kein Verbot am 9. November 2018

    Der 9. November ist, auch wenn er sich als Gedenktag stark mit der Erinnerung an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome von 1938 verbindet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13, juris), in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig und er wird demgemäß in der geschichtlichen Literatur auch als "Schicksalstag" der Deutschen bezeichnet (vgl. Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 9. November 2012).
  • VG Gelsenkirchen, 30.01.2014 - 1 L 1704/13

    Keine Besoldungserhöhung für Beamte im Eilverfahren

    vgl. die Ausführungen bei BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 106, 253 (261) = juris (Rn. 34), und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 (153) = juris (Rn. 13 a.E.), jeweils m.w.N., zu dem einer einstweiligen Anordnung vergleichbaren § 32 BVerfGG; unter Hinweis darauf etwa BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 -, juris.
  • VG Gera, 02.11.2016 - 1 E 1158/16

    Verschiebung einer Versammlung vom 9. November

    Der Umstand allein, dass eine rechtsextremistische Gruppierung speziell an einem 9. November eine Versammlung durchführt, kann vor diesem Hintergrund nicht in grundrechtlich tragfähiger Weise für eine Versammlungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 VersG herangezogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Wahl gerade dieses Tages als Versammlungstermin einer solchen Gruppierung von vielen Bürgern in tatsächlicher Hinsicht als unpassend wahrgenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 8.11.2013 - 1 BvQ 52/13 -, zitiert nach Juris).
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